§ 1 Name, Sitz und Zweck der Bruderschaft
Name: Der Name des Vereins lautet: "St. Hubertus Schützenbruderschaft 1843 e.V. Dorlar".
Sitz: Die Bruderschaft hat ihren Sitz in: "57392 Schmallenberg, Ortsteil Dorlar".
Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Schmallenberg eingetragen.
Zweck: Der Zweck der Bruderschaft ist der Zusammenschluss von Männern, die das Ideal Der deutschen historischen Bruderschaft vertreten und gemäß dieser Satzung bestrebt sind:
echte sauerländische Art und Sitte zu erhalten und die heimatliche Art zu pflegen sowie sinnvoll weiterzuentwickeln.
Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum wieder zu beleben, zu gestalten und sinnfällig zum Ausdruck zu bringen durch gemeinsames Begehen traditionsgebundener öffentlicher Festlichkeiten –
insbesondere durch das alljährliche Schützenfest.
die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen.
die Jugendpflege in den örtlichen Vereinen zu unterstützen.
selbstlos tätig zu sein und keine eigenwirtschaftlichen oder sonstigen gewerblichen Zwecke anzustreben. Die Bruderschaft dient lediglich und ausschließlich unmittelbar steuerbegünstigter Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (geändert durch die Reform der Abgabeordnung 1977).
§ 2 Begünstigung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, auf der Grundlage von Dienstverträgen oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Generalversammlung. Über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein nachweislich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten ist er verwirkt. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Erwerb: Die Mitgliedschaft kann jede männliche Person erwerben, der im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist und das Alter von 16 Jahren erreicht hat. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Aufnahmebeschluss:
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vorstandes. Von einer Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt.
Durch seinen Eintritt in die Bruderschaft erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.
§ 4 Ausscheidung einzelner Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod,
Kündigung,
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Bruderschaft mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Ausschluss.
Ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche an die Bruderschaft geltend machen.
§ 5 Ausschließung Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden:
Grober Verstoß gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstandes;
Nichtzahlung des jährlichen Beitrages;
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
anstößiges Verhalten auf den Veranstaltungen der Bruderschaft
wer unbekannt verzogen ist
§ 6Auschließungsverfahren
Für die Ausschließung von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig; er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist ihm vom Vorstand unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Absendedatum an kann der Betroffene nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein.
§ 7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind:
der jeweilige Pfarrer oder Stellvertreter der Pfarrkirche St. Hubertus Dorlar in seiner Eigenschaft als geistlicher Präses der Bruderschaft;
Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um die Bruderschaft von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte: Jedes Mitglied hat das Recht,
nach Maßgabe besonderer Bestimmungen an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen;
an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge schriftlich 14 Tage vor der Generalversammlung, abzustimmen und nach Mehrheitsbeschluss Ämter zu bekleiden,
das Protokollbuch der Generalversammlung einzusehen,
die Einberufung einer Generalversammlung mit anderen Mitgliedern unter der Voraussetzung des §16 (Abs. 2.) zu verlangen.
Pflichten:
Die Mitglieder haben den Bestimmungen der Satzung nachzukommen.
Sie haben das Interesse der Bruderschaft zu wahren und ihre Beschlüsse zu beachten.
Sie sind zu Beitragszahlungen verpflichtet, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder,
Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, sofern ein solches von der Generalversammlung festgesetzt worden ist.
Die Generalversammlung kann für bestimmte Zwecke (z.B. bauliche Maßnahmen, größere Anschaffungen) eine Umlage festsetzen, dieses ist mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder abzustimmen.
§ 9 Organe der Bruderschaft
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Die Generalversammlung
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Zusammensetzung:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
dienstgradhöchster Offizier
Schriftführer
Rechnungsführer / Kassierer
Wahl: In den Vorstand kann jeder Schützenbruder gewählt werden, der sich den Ausführungen des § 1 (III.) dieser Satzung unterwirft und die entsprechende Qualifikation für sein Amt mitbringt. Wahlvorschläge können von Mitgliedern in der Generalversammlung abgegeben werden. Vom Vorstand selbst können Wahlvorschläge zum Vorstand in der Generalversammlung bekanntgegeben werden. Die Amtsdauer ist auf 3 Jahre festgesetzt und kann bei Neuwahlen durch Antrag des Vorstandes individuell festgelegt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder zum Vorstand werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Amtsniederlegung:
Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung niederlegen. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Dies muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
Vertretung:
Die Schützenbruderschaft wird durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Falle seiner Verhinderung o. Abwesenheit wird der 1.Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden mit allen rechten und Pflichten vertreten.
Geschäftsführung:
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäft unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Generalversammlungsbeschlüsse
Er ist befugt, die Nutzung des Bruderschaftsvermögens nach eingehender Beratung und Beschlussfassung entgeltlich oder auch unentgeltlich öffentlichen Körperschaften, anderen ortsansässigen Vereinen oder auch anderen Personen zu überlassen.
Beschlüsse des Vorstands, die einen Einzelbetrag von 5.000,- Euro übersteigen und wiederkehrende Verpflichtungen für die Bruderschaft begründen z.B. Miet-, Dienst- u.a. Verträge bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 12 Tätigkeit und Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstands
Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist ausschließlich auf die Ziele der Bruderschaft gemäß dieser Satzung gerichtet, sie ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Der 1. Vorsitzende ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
Der dienstgradhöchste Offizier organisiert und leitet die Umzüge bei den Festen in der Öffentlichkeit voll verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der 1. Vorsitzende den Vertreter.
Der dienstgradhöchste Offizier ist auch während der Feste verantwortlich für Ruhe und Ordnung.
Zur Erledigung des Geschäftsverkehrs, der Kassen- und Rechnungsführung sind der Schriftführer, der Rechnungsführer und der Kassierer zuständig Der Vorstand überwacht die Kassen- und Rechnungsführung. Ausgaben dürfen nur geleistet werden durch den Kassierer gemeinschaftlich mit dem 1. Vorsitzenden oder dem dienstgradhöchsten Offizier.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Zusammensetzung:
mind. 12 Offiziere
1 Schießmeister
1 Hallenwart
4 Fahnen-Offiziere
1 Protokollführer
der jeweils amtierende Schützenkönig
der jeweils amtierende Vizekönig
der jeweils amtierende Jungschützenkönig
Die Anzahl kann von der Generalversammlung nach Bedarf geändert werden.
Aufgabe:
Der erweiterte Vorstand steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite und nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§14 Der Vorstand
I. Wahl: siehe § 9 Abs. II.
II. Amtsniederlegung siehe §9 Abs.
III. Verschwiegenheit:
Die Mitglieder des Vorstands haben über alle Tatsachen, von denen sie in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, unbedingtes Stillschweigen zu wahren.
§ 15 Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand erledigt die ihm obliegenden Geschäfte aufgrund von Beschlüssen, die in Vorstandssitzungen zu fassen sind.
Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der 1. Vorsitzende.
Ein Mitglied des Vorstands kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihn selbst, seine Angehörigen oder Verwandten betrifft.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern durch die Anwesenheitsliste zu bestätigen.
§ 16 Generalversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Sie regeln wichtige Angelegenheiten der Bruderschaft.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt bei einer Beschlussfassung, die den Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied betrifft.
Die Mitglieder haben ihre Rechte persönlich auszuüben, sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Nichtmitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung zu der Teilnahme zugelassen werden.
§17 Einberufung und Bekanntmachung einer Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung der Gründe verlangt.
In gleicher Weise wie in Abs. 2 beschrieben können die Mitglieder verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.
Die Generalversammlung wird durch Aushang an der örtlichen Bekanntmachungstafel mindestens 10 Tage vorher mit Ankündigung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung bekanntgegeben.
§ 18 Leitung, Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung
Leitung:
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende oder, nach §11 Abs. 1, sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Wahlen:
Abstimmungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen durch Aufstehen oder Handaufheben. Wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder es verlangen, muss die Abstimmung oder Wahl durch Stimmzettel erfolgen.
Jedes Mitglied ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Mitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Beschluss:
Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Enthebung von Mitgliedern des Vorstands von ihren Ämtern können nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren, vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben und in der folgenden Generalversammlung vorzutragen.
§ 19 Zuständigkeit der Generalversammlung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung obliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:
Abänderung und Ergänzung der Satzung,
Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand,
Wahlen zum erweiterten Vorstand,
Wahlen von Rechnungsprüfern,
die Enthebung von Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern,
die Entlastung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder.
die Genehmigung der Jahresrechnung.
§ 20 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
Der geschäftsführende Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher geführt und die Jahresabschlüsse aufgestellt werden.
Der geschäftsführende Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die von der Generalversammlung des Rechnungsjahres, Kasse und Rechnungen prüfen und dem Vorstand sowie der Generalversammlung Bericht erstatten.
Ein Verzeichnis über die Namen der Mitglieder ist zu führen.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
I.Die Bruderschaft gehört dem Sauerländer Schützenbund an.
II. Höhepunkt des Jahres ist das in der Regel am 1. Sonntag des Monats Juli alljährlich stattfindende Schützenfest.
Berechtigt zum Vogelschießen ist jeder Schützenbruder, der mindestens. 18 Jahre alt ist.
Die gleichen Voraussetzungen berechtigen zum Schießen des Gecks (Vizekönig).
Der König wählt seine Königin.
Der König ist gehalten, am Brauchtum der Bruderschaft teilzunehmen, wie beispielsweise Teilnahme am Kirchgang, an Prozessionen und Wallfahrten.
Stellvertreter des Schützenkönigs ist der Vizekönig.
Die Vereinsfahnen werden in der Schützenhalle Dorlar aufbewahrt.
Für die Aufbewahrung der Königskette ist der jeweils amtierende König verantwortlich.
§ 22 Ruhen der Bruderschaft
Die Bruderschaft kann nicht aufgelöst werden.
Die Bruderschaft ruht, wenn nur noch 3 Mitglieder vorhanden sind.
Über das Ruhen der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. In diesem Falle ruht die Bruderschaft, wenn 7/8 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies erklären. Das Bruderschaftsvermögen geht in die Verwaltung der politischen Gemeinde Stadt Schmallenberg, zu Gunsten der Ortschaft Dorlar und der zugehörigen Ortschaften über, mit der Auflage, das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 23 Bestimmungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 79 des BGB.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung am 19.März 2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 12. September 1998 außer Kraft.
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